Tubli!
Ja. Die lokalen Behörden sind verpflichtet, eine Reihe von Sozialdienstleistungen anzubieten, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern. So erbringen sie beispielsweise Betreuungsleistungen für die Eltern eines Kindes zwischen 1½ und 3 Jahren und für eine sorgeberechtigte Person bis zum Alter von 18 Jahren, die eine schwere oder schwerste Behinderung hat, um so deren Lebensunterhalt und Arbeitsfähigkeit zu unterstützen. Auch andere von der Gemeinde angebotene Sozialdienste, wie z. B. Pflegedienste für Erwachsene oder persönliche Hilfsdienste, können dazu beitragen, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren.
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Nicht ganz.
Die richtige Antwort lautet
Ja. Die lokalen Behörden sind verpflichtet, eine Reihe von Sozialdienstleistungen anzubieten, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern. So erbringen sie beispielsweise Betreuungsleistungen für die Eltern eines Kindes zwischen 1½ und 3 Jahren und für eine sorgeberechtigte Person bis zum Alter von 18 Jahren, die eine schwere oder schwerste Behinderung hat, um so deren Lebensunterhalt und Arbeitsfähigkeit zu unterstützen. Auch andere von der Gemeinde angebotene Sozialdienste, wie z. B. Pflegedienste für Erwachsene oder persönliche Hilfsdienste, können dazu beitragen, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren.
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Ja. Die lokalen Behörden sind verpflichtet, eine Reihe von Sozialdienstleistungen anzubieten, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern. So erbringen sie beispielsweise Betreuungsleistungen für die Eltern eines Kindes zwischen 1½ und 3 Jahren und für eine sorgeberechtigte Person bis zum Alter von 18 Jahren, die eine schwere oder schwerste Behinderung hat, um so deren Lebensunterhalt und Arbeitsfähigkeit zu unterstützen. Auch andere von der Gemeinde angebotene Sozialdienste, wie z. B. Pflegedienste für Erwachsene oder persönliche Hilfsdienste, können dazu beitragen, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren.