Tubli!
Nein. Wenn ein Erwachsener nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, sind nahe Verwandte (Eltern, Kinder, Großeltern oder Enkelkinder) dazu verpflichtet, dies zu tun. Die Verpflichtung, die Eltern und Großeltern zu unterstützen, darf nicht mit der Verpflichtung verwechselt werden, sie während der Arbeitszeit persönlich zu betreuen. Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit einer Person wird von der örtlichen Behörde beurteilt, die die Pflicht hat, der pflegebedürftigen Person zu helfen.
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Nicht ganz.
Die richtige Antwort lautet
Nein. Wenn ein Erwachsener nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, sind nahe Verwandte (Eltern, Kinder, Großeltern oder Enkelkinder) dazu verpflichtet, dies zu tun. Die Verpflichtung, die Eltern und Großeltern zu unterstützen, darf nicht mit der Verpflichtung verwechselt werden, sie während der Arbeitszeit persönlich zu betreuen. Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit einer Person wird von der örtlichen Behörde beurteilt, die die Pflicht hat, der pflegebedürftigen Person zu helfen.
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Nein. Wenn ein Erwachsener nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, sind nahe Verwandte (Eltern, Kinder, Großeltern oder Enkelkinder) dazu verpflichtet, dies zu tun. Die Verpflichtung, die Eltern und Großeltern zu unterstützen, darf nicht mit der Verpflichtung verwechselt werden, sie während der Arbeitszeit persönlich zu betreuen. Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit einer Person wird von der örtlichen Behörde beurteilt, die die Pflicht hat, der pflegebedürftigen Person zu helfen.